Überprüfung von elektrischen Anlagen Teil4 

gemäß Arbeitsstättenverordnung: Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Alarmeinrichtungen und Brandmeldeanlagen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. ! Die Überprüfungspflicht kann durch Bescheid der Behörde anders geregelt werden. Unterlagen hat der Anlagenbetreiber !

3. Kurze Erläuterungen

Wen trifft die Prüfungspflicht?

Inhaber von genehmigten Betriebsanlagen sind verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob ihre Betriebsanlage auch dem genehmigten Zustand und der geltenden Rechtslage entspricht. Die Prüfungspflicht besteht aufgrund der Gewerbeordnung. Der Betreiber hat die Prüfungsfristen selbst in Evidenz zu halten. Die Prüfungspflicht trifft auch Inhaber von vorübergehend stillgelegten Betriebsanlagen und auch für Vermieter von Wohnungen / Häusern zu. In welchem Umfang ist zu prüfen? Grundsätzlich nach den Errichtungsvorschriften wie sie im ETG und in der Elektroschutzverordnung aufgezählt werden. Darüber hinaus sind noch etwaige anlagenspezifische Auflagen zu berücksichtigen. Bei vorübergehend stillgelegten Betriebsanlagen beschränkt sich die Prüfung auf die Einhaltung der Vorkehrungen, die anläßlich der Stillegung getroffen oder von der Behörde angeordnet wurden.

 

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  Ing. Jürgen Haller
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